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Channel: Kommentare zu: Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?
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Von: I. Wengel

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Sowohl der hiesige Beitrag als auch Masings Ansichten verkennen (bewusst?) die auch durch “EU-Recht”, soweit dieser Begriff unter der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes überhaupt Bestand haben kann, nicht ihrer ranghöchsten Gesetzeskraft beraubt werden könnenden Vorschriften und verbindlichen Rechtsbefehle des Grundgesetzes.

Allen voran die Grundrechte, welche gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden sowie die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze, welche beide gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jedweder Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzegber entzogen sind.

Es stünde Masing (und auch dem Autor des o.a. Beitrags) gut zu Gesicht, diese, dem Normadressaten meist nicht bewusst seienden Vorschriften als das zu deklarieren, was sie in ihrem materiellen Gehalt sind, nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen; in diesem Falle Institutionen, welche angeblich angebliches EU-Recht ausführen, welches nichts anderes ist als der, meist der eigenen Verfassung und dem Willen des eigenes Volkes entgegenstehende Wille der Regierungschefs.

Es wird von der »herrschenden Meinung«, welche nach Mahrenholz von Staatsrechtlern behauptet und der von anderen Staatsrechtlern widersprochen wird, immer gern kolportiert, der Bürger hätte diesem Treiben tatenlos zuzusehen, weil es EU-Recht sei. Würde eben diese angebliche (worüber?) herrschende Meinung mit der gleichen Vehemenz auf die ebenfalls von keinem EU-Recht berührbare pouvoir constitutant, die verfassunggebende Kraft des Volkes hinweisen und deren Lehre endlich einmal aus dem »erlauchten Kreis« der illuminierten Stasstsrechtslehrervereinigung herausheben und dem Normadressaten und über das Steuerrecht gezwungenen Finanzier ihrer Kommentare zugänglich machen, würde sich innerhalb kurzer Zeit eine Menge ändern.

Aber nein, selbst Andreas Voßkuhle schwadroniert vor der unwissenden Bevölkerung über eine Änderung des Art. 79 GG im Zuge einer Abstimmung im Sinne des dafür nicht verwendbaren Art. 146 GG, um diesem EU-Recht Vorrang gegenüber dem Grundgesetz einzuräumen, welches dadurch außer Kraft gesetzt wäre und auf welches auch Hr. Voßkuhle gemäß § 11 BVerfGG seinen Richtereid geschworen hat: »Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.«


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